ENTWICKLUNGSGESETZ 4887/2022

Tourismusinvestitionen stärken

Das neue Entwicklungsgesetz (L.4887/2022) wurde veröffentlicht, das das aktuelle Entwicklungsgesetz (L.4399/2016) ersetzt

Das Ziel des Ministeriums für Entwicklung und Investitionen mit der Genehmigung des neuen Entwicklungsgesetzes ist die Verstärkung der wirtschaftlichen Entwicklung unseres Landes durch die Bereitstellung von Anreizen für bestimmte Aktivitäten und Sektoren

Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das neue Fördergesetz 2022 die Beschleunigung und Vereinfachung der Bewertungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren der eingereichten Investitionsvorhaben sowie die Bereitstellung höherer Fördersätze vor.

Eckpunkte der Finanzierung

Beginn/Ende der Antragstellung

1. ZEITABSCHNITT: 5. September 2022 – 5. Dezember 2022
2. ZEITABSCHNITT:12 Juni 2023 – 13 Dezember 2023

Inhalt des Investitionsplans

  • Erstellen einer neuer Anlage. 
  • Erweiterung der Kapazität einer bestehenden Anlage. 
  • Diversifizierung der Produktion einer Anlage. 
  • Grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Anlage.

Begünstigte

  • Handelsunternehmen 
  • Genossenschaft 
  • Sozialgenossenschaften, Landwirtschaftliche Genossenschaften, Produzentengruppen, Landwirtschaftliche Unternehmenspartnerschaften 
  • Konzerne, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, 
  • Öffentliche und kommunale Unternehmen und deren Tochtergesellschaften unter Voraussetzungen.

Budget

  • 1.000.000 Euro für große Unternehmen, 
  • 500.000 Euro für mittelständische Unternehmen, 
  • 250.000 Euro für kleine Unternehmen, 
  • 100.000 Euro für sehr kleine Unternehmen, 
  • 50.000 Euro für Sozialgenossenschaften (Koin,S.Ep.) sowie landwirtschaftliche Genossenschaften (A.S.), städtische Genossenschaften, Produzentengruppen (O.P.) und landwirtschaftliche Unternehmenspartnerschaften (A.E.S.).

Untergeordnete Investitionspläne

Förderfähige Wirtschaftszweige sind: 

  • Die Tourismusbranche 

Genauer: 

  • Errichtung oder Erweiterung von Hoteleinheiten mit mindestens vier (4) Sternen, 
  • Modernisierung der integrierten Form von Hoteleinheiten, die zu einer Kategorie von mindestens drei (3) Sternen gehören oder auf eine Kategorie von mindestens drei (3) Sternen aufgewertet werden, nach Ablauf von fünf Jahren ab Inbetriebnahme der Einheit oder ab dem Datum der Fertigstellung der vorherigen Investitionen in die Modernisierung der integrierten Form der Einheit sowie die Modernisierung von Nicht-Haupttouristenunterkünften, sofern sie auf eine Kategorie von mindestens drei (3) Sternen aufgewertet werden, 
  • Erweiterung und/oder Modernisierung einer integrierten Form von Hoteleinheiten, die ihren Betrieb eingestellt haben, für mindestens zwei (2) Jahre vor dem Datum der Einreichung des Anschlussantrags, sofern während der Zeit der Unterbrechung die Nutzung des Gebäudes nicht geändert wurde und durch kompletter Erweiterung oder Modernisierung auf eine Kategorie von mindestens vier (4) Sternen aufgewertet werden 
  • Errichtung, Erweiterung und/oder Modernisierung einer integrierten Form von touristisch organisierten Camps (Camping), die einer Kategorie von mindestens drei (3) Sternen angehören oder aufgewertet werden, 
  • Errichtung und/oder Modernisierung einer integrierten Form von Hoteleinheiten innerhalb ausgewiesener traditioneller oder erhaltener Gebäude, die einer Kategorie von mindestens drei (3) Sternen angehören oder auf diese aufgewertet werden, 
  • Errichtung, Erweiterung und/oder Modernisierung von komplexen Beherbergungsbetrieben, wie im Gesetz 4276/2014 (Α΄ 155) definiert, die zu einer Kategorie von mindestens vier (4) Sternen gehören oder auf diese aufgewertet werden, die als einheitliche Investitionspläne  eingereicht werden. Die zu übertragenen Gebäude und Einrichtungen und diejenige mit langfristiger Anmietung werden nicht beinhaltet.  
  • Errichtung oder Modernisierung von Nebenunterkünften für Touristen (unter bestimmten Bedingungen) 
  • Errichtung, Erweiterung und/oder Modernisierung von Condo-Hotels, wie im Gesetz 4276/2014 definiert, die einer Kategorie von mindestens vier (4) Sternen angehören oder auf diese aufgewertet werden, und unter der Bedingung, dass die Übertragung oder langfristige Anmietung subventionierter Teile davon  nach dem Ende der langfristigen Verpflichtungen der Investmentgesellschaft erfolgt.

Förderfähige Ausgaben

Förderfähige Ausgaben außer Regionalbeihilfen 

Sachanlagen 

  • Die Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Gebäudeeinrichtungen, sowie Sonder- und Nebeneinrichtungen der Gebäude, sowie für behindertengerechte und Bauten, sowie die Gestaltung des Umfeldes. Diese Kosten dürfen kumulativ nicht mehr als sechzig Prozent (60 %) der geförderten Gesamtkosten regionaler Natur betragen. Der obige Koeffizient wird auf achtzig Prozent (80%) für Investitionsprojekte festgelegt, die in Gebäuden durchgeführt werden, die unter Denkmalschutz eingestuft sind. 
  • Der Kauf aller oder eines Teils des bestehenden Anlagevermögens, wie Gebäude, Maschinen und andere Betriebseinrichtungen, unter den folgenden Bedingungen, die kumulativ sein müssen: 
  • die Betriebsstätte mindestens zwei (2) Jahre vor Einreichung des Aufnahmeantrags geschlossen wurde, 
  • Der Kauf erfolgt durch das Unternehmen des Investitionsplans, das nicht mit dem Verkäufer der Geschäftsniederlassung der Unterabs. i verbunden ist, es sei denn, es handelt sich um ein kleines Unternehmen, das von einem Mitarbeiter des ursprünglichen Eigentümers erworben wird, der keine Verwandtschaft bis 3. Grades mit dem/die Eigentümer/Eigentümer der aufgegebenen Einheit (bei einer juristischen Person sind die natürlichen Personen, die einen Anteil/Anteile am Unternehmen/Stammkapital besitzen gemeint) hat und das Arbeitsverhältnis mindestens zwei (2) Jahre gedauert hätte, 
  • die betreffende Transaktion unter normalen Marktbedingungen durchgeführt wird. Von diesen förderfähigen Kosten sind die Kosten von Vermögenswerten abzuziehen, die zuvor durch Entwicklungsgesetze oder andere Beihilferegelungen vor ihrem Erwerb bewilligt oder subventioniert wurden; 
  • Die Anschaffung und Installation neuer moderner Maschinen und anderer Geräte, einschließlich der technischen Anlagen und der Transportmittel, die sich im Bereich der integrierten Einheit bewegen. 
  • Leasing von neuen modernen Maschinen und anderen Geräten, deren Nutzung erworben wird, sofern der Leasingvertrag vorsieht, dass die Geräte bei Vertragsende Eigentum des Leasingnehmers werden. 
  • Modernisierung von speziellen nichtbaulichen Einrichtungen und mechanischen Einrichtungen 

Immaterielle Vermögenswerte 

  • Technologietransfer, Kauf von geistigen Eigentumsrechten, Lizenzen, Patenten, Know-how und nicht geschütztem technischem Wissen. 
  • Qualitätssicherungssysteme, Zertifizierungen, Softwarelieferung und -installation sowie Systeme der Unternehmensorganisation. 

Bei großen Unternehmen dürfen die förderfähigen Kosten für immaterielle Vermögenswerte 30 % der förderfähigen Gesamtkosten und bei KMU 50 % nicht übersteigen. 

Gehaltskosten (selbstständige Ausgaben) 

  • Die Gehaltskosten der neuen Arbeitsplätze, die als Ergebnis der Umsetzung des Investitionsplans geschaffen werden, werden für zwei (2) Jahre ab der Schaffung jeder Stelle berechnet. Die oben genannten Gehaltskosten sind nur unabhängig und nicht in Kombination mit Absatz a‘ und/oder b‘ und solange eine Anfangsinvestition getätigt wird, förderfähige Ausgaben. 

 

Förderfähige Ausgaben außer Regionalbeihilfen 

  • Ausgaben für Beratungsdienste im Zusammenhang mit Investitionsplänen neuer kleiner und mittlerer Unternehmen, die nicht Gegenstand kontinuierlicher oder periodischer Aktivitäten sein können und nicht mit den normalen Betriebskosten des Unternehmens verknüpft werden können. Als Neugeschäft gilt ein neu gegründetes Unternehmen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Aufnahme sein Geschäftsjahr noch nicht abgeschlossen hat.

Für Beratungsdienste für KMU wird die Intensität auf einen Prozentsatz von fünfzig Prozent (50 %) dieser Kosten festgesetzt, und diese Kosten werden bis zu einem Prozentsatz von fünf Prozent (5 %) der geförderten Gesamtkosten der Regionalbeihilfen und bis zu dem gefördert Betrag von fünfzigtausend (50.000,00) Euro subventioniert. 

  • Ausgaben für Berufsausbildung. Förderfähig sind Ausgaben im Zusammenhang mit der Höherqualifizierung oder Umschulung von Arbeitnehmern. 

Für die Berufsausbildung wird die Intensität der Kostenunterstützung auf einen Satz von fünfzig Prozent (50 %) festgelegt. Unter bestimmten Bedingungen kann der oben genannte Prozentsatz erhöht werden. Diese Kosten werden bis zu einem Prozentsatz von zehn Prozent (10 %) der geförderten Gesamtkosten der Regionalbeihilfe gefördert. 

  • Ausgaben für KMU-Teilnahmen an Messen. 

Für die Teilnahme von KMU an Messen darf die Beihilfeintensität fünfzig Prozent (50 %) der förderfähigen Kosten nicht überschreiten, und die Kosten werden bis zu einem Satz von zehn Prozent (10 %) der geförderten Gesamtkosten der Regionalkosten gefördert.

Andere Informationen

Finanzplan von Investitionsprojekten 

Jeder Träger beteiligt sich entweder mit eigenen Mitteln oder mit Fremdfinanzierung (oder mit einer Kombination aus beiden) an den Kosten des Investitionsplans. 

Die Vorabgenehmigung des Darlehens sollte elektronisch über die Informationssysteme des Entwicklungsgesetzes (P.S.A.N.) eingereicht werden. spätestens innerhalb von 45 Tagen nach Bewerbungsschluss. 

 

Arten der finanziellen Unterstützungen 

  • Beihilife. 
  • Zuschuss zum Finanzierungsleasing. 
  • Subventionierung der Kosten der geschaffenen Arbeitsplätze. 
  • Steuerfreiheit. 

 

Intensitäten und Beträge der Regionalbeihilfen 

Für sehr kleine und kleine Unternehmen werden die Beihilfesätze für alle Arten von Anreizen mit Ausnahme des Zuschusses in Höhe des Höchstsatzes der Regionalbeihilfecharta gewährt. Der Förderanreiz wird zu achtzig Prozent (80 %) der Obergrenze der Fördergebietskarte gewährt, es sei denn, der Ort der Durchführung der Investition fällt unter die vom Ministerium veröffentlichte Tabelle der Sondergebiete (100 %) oder die Immobilie der Investition unter Denkmalschutz steht (90%). 

Für mittlere und große Unternehmen werden die Beihilfesätze für alle Arten von Anreizen mit Ausnahme des Zuschusses mit achtzig Prozent (80 %) der Obergrenze der Fördergebietskarte gewährt, es sei denn, der Standort der Investition fällt unter die Tabelle der Sondergebiete, die vom Ministerium gebucht wurden (100 %) oder die Immobilie der Investition unter Denkmalschutz steht (90 %). Der Anreiz des Zuschusses wird nur mittelständischen Unternehmen und nur den regionalen Einheiten von Thrakien gewährt. 

 

Höchstbeträge der gewährten Beihilfen 

Der Gesamtförderbetrag pro eingereichtem Investitionsvorhaben von sehr kleinen und kleinen Unternehmen darf den Betrag von 3.000.000 € für alle Beihilfearten nicht überschreiten. 

Für mittlere und große Unternehmen darf der Beihilfebetrag Folgendes nicht überschreiten: 

  • die drei Millionen Euro (3.000.000 €) für die Zuschüsse für die Mietbeihilfe oder den Zuschuss für die Kosten des geschaffenen Arbeitsplatzes sowie die Zuschüsse im Fall von § 9 Abs. 4 (Zuschüsse für mittlere Unternehmen in die regionalen Einheiten von Thrakien) und 
  • die fünf Millionen Euro (5.000.000 €) zur Unterstützung der Steuerbefreiung. 

Eine Kombination der Hilfsmittel ist möglich. 

Die jeder Einrichtung gewährte Beihilfe, die auch Beihilfen für kooperierende oder verbundene Unternehmen umfasst, darf kumulativ 20.000.000 € für ein einzelnes Unternehmen und 30.000.000 € für alle kooperierenden Unternehmen entsprechend ihrem Anteil an Beteiligung oder verbundenen Unternehmen nicht übersteigen.

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